(8) Die Grundsätze der gegenseitigen Anerkennung und der Herkunftslandaufsicht schreiben vor, dass die zuständigen Behörden der Mitgliedst
aaten die Zulassung nicht erteilen bzw. entziehen sollten, wenn aus Gegebenheiten wie dem Inhalt des Geschäftsplans, der geografischen Streuung bzw. den tat
sächlich ausgeübten Tätigkeiten klar hervorgeht, dass sich eine Verwaltungsgesellschaft für das Rechtssystem eines Mitgliedstaats entschieden hat, um den strengeren Vorschriften eines anderen Mitgliedstaats zu entgehen, in dessen Hoheitsgebi
et sie den ...[+++] Großteil ihrer Tätigkeiten auszuüben gedenkt bzw. tatsächlich ausübt.