(20) Hat die Kommission ernsthafte Bedenken, ob ihre Entscheidungen befolgt werden, sollte sie über zusätzliche Instrumente verfügen, um die Informationen einholen zu können, die für die Nachprüfung der tats
ächlichen Befolgung ihrer Entscheidungen erforderlich sind. In dieser Hinsicht stellen Nachprüfungen vor Ort ein geeignetes und nützliches Instrument dar, und zwar insbesondere in Fällen, in denen Beihilfen mißbräuchlich angewandt worden sein könnten. Deshalb muß die Kommission dazu ermächtigt werden, Nachprüfungen vor Ort durchzuführen, und die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten müssen mit ihr zusammenarbei
...[+++]ten, wenn ein Unternehmen sich einer solchen Nachprüfung vor Ort widersetzt.