Damit billige es das Wahlrecht den niederländischen Sta
atsangehörigen, die ihren Wohnsitz in Drittländern hätten, die nicht zu den Niederlanden und der Gemeinschaft gehörten, zu, versage es aber denjenigen, die
ihren Wohnsitz auf den erwähnten Inseln hätten, obwohl sie sich in der gleichen Situation wie die anderen befänden (auch diese seien niederländische Staatsangehörige, die
ihren Wohnsitz außerhalb der Niederlande hätten), und die sogar geltend machen könnten,
ihren ...[+++] Wohnsitz in Gebieten zu haben, die besondere Beziehungen zu den Niederlanden und der Gemeinschaft unterhielten.