empfiehlt, erneut darauf hinzuweisen, dass staatliche und bewaffnete nichtstaatliche Gruppen verpflichtet sind, humanitä
res Völkerrecht und internationales humanitäres Gewohnheitsrecht einzuhalten, un
d empfiehlt, sie in ihren Bemühungen zu unterstützen, besondere Maßnahmen zum Schutz der Zivilbevölkerung und insbeson
dere zum Schutz von Kindern zu treffen; weist jedoch darauf hin, dass solche gemeinsamen Aktivitäten mit bewaffneten
...[+++] nichtstaatlichen Akteuren keine Unterstützung oder Anerkennung der Legitimität der Aktivitäten dieser Akteure bedeutet;