D
a diese indirekten Kosten sich auf 140 % der gesamten direkten erstattungsfähigen
Kosten der NMI und BI belaufen, wobei die
Kosten für die Vergabe von Unteraufträgen und für unentgeltlich zur Verfügung gestellte Sachleist
ungen, die nicht in ihren Räumlichkeiten in Anspruch genommen werden, unberücksichtigt bleiben, sollte der Pauschalsatz für die Finanzierung der indirekten
Kosten der NMI und BI im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr von [20 %] auf 5 % herabgesetzt werden
...[+++].