(6) Vor diesem Hintergrund erscheint es angemessen, die EU-Rechtsvorschriften zu präzisieren, um den Mitgliedstaaten entsprechend dem Su
bsidiaritätsprinzip mehr Freiheit Flexibilität bei der Entscheidung darüber zu gewähren, ob sie genetisch verä
nderte Kulturen auf ihrem Hoheitsgebiet anbauen möchten, ohne das System der Unionszulassungen von GVO zu ändern und unabhängig von den Maßnahmen, die die Mitgliedstaaten in Anwendung von Artikel 26a der Richtlinie 2001/18/EG erlassen dürfen müssen , um auszuschließen, dass GVO versehentlich i
...[+++]n andere Erzeugnisse gelangen das unbeabsichtigete Vorhandensein von GVO in anderen Produkten auf ihrem eigenen Hoheitsgebiet und in Grenzgebieten benachbarter Mitgliedstaaten zu verhindern .