In Ubereinstimmung mit dem Königlichen Erlass vom 28. August 1963 über
die Fortzahlung des normalen Lohns der Arbeiter, der Hausangestellten, der Angestellten und der auf Binnenschiffen angeheuerten Arbeitnehmer für Abwesenheitstage bei familiären Ereignissen oder zur Erfüllung staatsbürgerlicher Pflichten oder ziviler Aufträge haben die unter Arbeitsvertrag eingestellten Bedi
ensteten das Recht, ihre Arbeit während der nötigen Zeit, die höchstens fünf Tage beträgt, zu verlassen, um ihre staatsbürgerlichen Pflichten auszuüben, wobei sie ihre
normale E ...[+++]ntlohnung weiter beziehen.