« Art. 235 [später Artikel 240] Dieser Artikel regelt die Situation der Brigadekommissare, die am Tag des Inkrafttretens des Gesetz
es im Dienst sind; ihre Aufträge werden daher umgewandelt in diejenigen, die den Verbindungsbeamten obliegen, so wie sie nun in Artikel 134 des Provinzialgesetzes in der durch
Artikel 223 dieses Vorschlags abgeänderten Fassung erwähnt sind. Die Möglichkeit, sich um ein Amt in einem Polizeidienst zu bewerben, wird für sie vorgesehen, da es nicht unmöglich ist, dass sie sich dafür entsche
iden, ihre ...[+++] Laufbahn weiter in einem vollwertigen Statut als Polizeibeamter fortzusetzen » (ebenda, SS. 115-116).