Insbesond
ere muss die Person ihre Tätigkeit bereits einige Zeit vor dem Zeitpunkt, ab dem sie die Bestimmungen des genannten Artikels in Anspruch ne
hmen will, ausgeübt haben und muss während jeder Zeit ihrer vorübergehenden
Tätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat weiterhin in dem Mitgliedstaat, in dem sie ansässig ist, den für die Ausübung ihrer
Tätigkeit erforderlichen Anforderungen weiterhin genügen, um die
Tätigkeit bei ihrer Rückkehr fortsetzen zu
...[+++] können.