(5) Daher ist es angebracht, den Mitgliedst
aaten zu gestatten, ihre Quoten, wie sie in Anhang IX der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 festgesetzt sind, ab 1. April 20
08 um 2 % über ihre derzeit zugewiesenen Quoten hinaus auf freiwilliger Basis anzuheben, wobei zugleich eingeräumt wi
rd, dass nicht alle Mitgliedstaaten derzeit die ihnen zugewiesenen Quoten voll ausschöpfen und dass einige Mitgliedstaaten die angehobenen Quoten nicht au
...[+++]sschöpfen werden.