Die angefochtenen Bestimmungen, die die Zahl der PET-Scanner, die man in Krankenhäus
ern betreiben darf, begrenzen, beeinträchtigen nicht das Recht der Patienten, darauf zurückzugreifen, wenn sie den Bedarf dazu haben - wobei in diesen Bestimmungen im Ubrigen eine Verteilung der Krankenhäuser, die diese Geräte betreiben dürfen, auf das gesamte Gebiet des Königreichs vorgesehen ist - und ebenfalls nicht ihr Recht,
dass die Kosten und Honorare, die durch die mit diesen Geräten erbrachten Leistungen entstehen, durch die Kranken- und Inval
...[+++]idenversicherung gedeckt werden.