20° "wiederkehrende Ausgaben": die Ausgaben, die für d
ie Arbeitsweise der Dienste unerlässlich sind und deren Beträge während des Haushaltsjahres fäll
ig sind, die jedoch entweder aus Verpflichtungen entstehen, deren Auswirkungen sich über mehrere Jahre erstrecken und deren
Anrechnung im Jahr ihres Entstehens eine Last darstellen würde, die wirtschaftlich in keinerlei Verhältnis dazu stehen würde, oder aus Verpflichtungen, für die d
...[+++]er im Laufe eines jedes Haushaltsjahrs fällige Betrag zum Zeitpunkt ihres Entstehens nicht bekannt ist.