Konkret bedeutet dies, dass die EG beispielsweise in der Lage sein muss, wirksam an Verhandlungen über globale Umweltübereinkommen, denen die EG später als Vertragspartei beitreten muss, sowie an der Tätigkeit der Globalen Umweltfazilität [32] teilnehmen zu k
önnen, oder dass es ihr ermöglicht werden muss, sich wirksam an den Arbeiten der UN-Gremien zu beteiligen, die sich mit Flüchtlings- und Asylfragen fassen. Letzteres würde insbesondere erfordern, dass weitere Anstrengungen unternommen werden, damit die EG einen erweiterten Beobachterstatus im UNHCR-Exekutivauschusses erhält, um einen tatsächlich wirksamen Beitrag zur Arbeit des UNHCR
...[+++] leisten zu können [33].