die Mitteilung der Mitgliedstaaten an die Kommission, dass sie von der Möglich
keit gemäß Absatz 1 Gebrauch gemacht haben, die Mitteilung von Angaben, anhand derer festgestellt werden kann, dass die Bedingungen des genannten Absatzes er
füllt sind, der von ihnen festgesetzten gesonderten Höchstgrenze, der Änderung dieser Höchstgrenze und der Kriterien, die erlassen wurden, um zu gewährleisten, dass die Prämie Betriebsinhabern gezahlt wird, deren Färsenbestand zur Erneuerung von Kuhbeständen best
...[+++]immt ist;