(b) Für die Zwecke dieser Richtlinie umfasst die Bestechung die Handlung einer Person, die einem öffent
lichen Bediensteten unmittelbar oder über eine Mittelsperson einen Vorteil jedweder Art für ihn selbst
oder für einen Dritten als Gegenleistung dafür verspricht, anbietet
oder gewährt, dass der Bedienstete eine Diensthandlung
oder eine Handlung bei der Ausübung seines Dienstes vornimmt, verzögert
oder unterlässt, wodurch die finanziellen Interessen der Union geschädigt werden
oder geschädigt werden können,
oder ...[+++] dafür, dass er solche Handlungen in der Vergangenheit vorgenommen hat .