8° Mit Ausnahme des in Ziffer 7 erwähnten Falls hat der Bedienstete, der
sich nicht mit der ihm mitgeteilten Bewertung einverstanden erklären kann, das Recht, zur Sache und zur Form einen Widerspruch bei einem Ausschuss einzulegen, der je zur Hälfte aus Mitgliedern, die von der Behörde benannt werden, und aus Mitgliedern, die von den repräsentativen Gewerkschaftsorganisationen des Personals benannt werden, zusammengesetzt ist; dieser Ausschuss hat eine Begutachtungs- oder Entscheidungsbefugnis; dieses Widerspruchsrecht steht ebenfalls dem in Ziffer 7 erwähnten Bediensteten offen, der einen Formfehler geltend machen kann; der Bedienste
...[+++]te hat das Recht, angehört zu werden und sich von einer Person seiner Wahl beistehen zu lassen.