Die Entschuldbarkeitserklärung stellt für den Konkursschuldner eine Gunstmassna
hme dar, die es ihm ermöglicht, seine Tätigkeiten auf einer sanierten Grundlage wiederaufzunehmen, dies nicht nur in
seinem Interesse, sondern auch im Interesse
seiner Gläubiger oder einiger von ihnen, die ein Interesse daran haben können, dass ihr Schuldner
seine Tätigkeiten auf einer solchen Grundlage wieder aufnimmt, wobei die Aufrechterhaltung einer kaufmännischen oder industriellen Tätigkeit ausserdem dem Gemeinwohl dienen kann (Parl. Dok., Kammer, 1991-1992, Nr. 631/1, SS
...[+++]. 35 und 36).