(4) Unbeschadet der von Markeninhabern vor dem Zeit
punkt der Anmeldung oder dem Prioritätstag der Unionsmarke erworbenen Rechte ist der Inhaber dieser Unionsmarke auch berechtigt, Dritten zu untersagen, im geschäftlichen Verkehr Waren in die Union zu verbringen ohne diese in den zollrechtlich freien Verkehr zu überführen, wenn die Waren, einschließlich ihrer Verpackung, aus Drittstaaten stammen
und ohne Zustimmung eine Marke aufweisen, die mit der für derartige Waren einget
ragenen Unionsmarke identisch ...[+++] ist oder in ihren wesentlichen Aspekten nicht von dieser Marke zu unterscheiden ist.