Dafür muss lediglich festgestellt werden, dass die betreffende Verwaltung über einen Ermessensspielraum verfügt, der es ihr ermöglicht, die Bedingungen für die Gewährung der betreffenden Steuervergünstigung an die Besonderheiten der ihr vorgelegten Investitionsvorhaben anzupassen (60) Der Rechtsprechung zufolge ist z
udem der Erlass von Schulden im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens und im Einklang mit dem anwendbaren nationalen Recht eine selekt
ive Maßnahme, da er sich ...[+++] nicht automatisch aus der Anwendung des Gesetzes ergibt, sondern aus einer Ermessensentscheidung der betreffenden öffentlichen Stellen.