Das Gericht war der Ansicht, dass diese
r Gedanke Freixenet nicht habe unbekannt sein können, und befand daher, dass Freixenet ohne Weiteres dazu in der Lage gewesen sei, diesen zunächst vom Prüfer und dann von der Ersten Beschwerdekammer des HABM hervorgehobenen Gedanken zurückzuweisen, um die Unterscheidungskraft ihrer Anmelde
marken darzutun und dementsprechend geltend zu machen, dass es nicht das Etikett, sondern die Aufmachung eines Schaumweins sei, die der Verbraucher bei der Auswahl dieses Produkts gewöhnlich
...[+++] beachte.