Das Gericht hätte anerkennen müssen, dass der angefochtene Beschluss hinsichtlich dieser neuen Kontrollen falsch sei, und hätte daher den Klagegründen stattgeben müssen, mit denen die italienisch
e Regierung geltend gemacht habe, dass die Kommission Art. 39 Abs. 2 und 3 der Verordnung Nr. 1260/1999 verletzt
habe. So
habe sie eine pauschale Berichtigung in Höhe von 10 % beschlossen, ohne dass die Stichprobe der Primärkontrollen Unregelmäßigkeiten aufgezeigt
habe. Zudem
habe die Kommission (selbst wenn man die anderen Unregelmäßigkeiten
...[+++]als wahr unterstellte) in Bezug auf den in diesem Art. 39 festgelegten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zweifellos gegen das Übermaßverbot gehandelt.