(7) Es ist gerechtfertigt, dieselben Vorschriften zur Steuerung der Flottenkapazität und für öffentliche Zuschüsse, die in der übrigen G
emeinschaft gelten, auch auf die in Gebieten in
äußerster Randlage registrierten Flotten anzuwenden, sobald sie die in dieser Verordnung festgesetzten Referenzgrößen
erreicht haben, und jedenfalls spätestens ab 1. Januar 2007, mit Ausnahme von Schiffen, für die öffentliche Zuschüsse zur Erneuerung gewährt wurden, sofern der Flottenzugang
...[+++]bis zum 31. Dezember 2007 erfolgen könnte.