Dem Vorbringen des Minister for Justice und mehrerer Mitgliedstaaten, wonach eine Auslegung, wie sie der Gerichtshof vornehme, schwerwiegende Folgen für
die Mitgliedstaaten hätte, da sie zu einem enormen Anstieg der Zahl der Personen führen würde, die ein Recht auf Aufenthalt
in der Gemeinschaft beanspruchen könnten, hält der Gerichtshof entgegen, dass nur die Familienangehörigen eines Unionsbürgers, der sein Recht auf Freizügigkeit ausgeübt hat, Rechte auf Einreise und Aufenthalt nach der Rich
tlinie beanspruchen ...[+++]können.