Der Betreiber hält dem mit der Überwachung beauftragten Beamten die Mietverträge zur Verfügung, um nachzuweisen, dass er infolge der abgeschlossenen Mietverträge über ein ausreichendes Fassungsvermögen verfügt, um die Lagerung der gesamten Gärrückstände zu ermöglichen, die während einer Periode erzeugt werden, die der längsten Periode entspricht, während der ihre Beseitigung oder Behandlung nicht möglich ist, sowie über eine ausreichende Anzahl Infrastrukturen zur Lagerung von Brutto- oder behandelten Gärrückständen, um zu ermöglichen, die Charakterisierung nach Chargen zu gewährleisten, wenn di
e Gärrückstände für ...[+++]Benutzung im oder auf den Böden bestimmt sind.