Im Fall eines HPAI-Ausbruchs können Einfuhren solchen Fleisches weiterhin zugelassen werden, wenn es von Laufvögeln aus einem registrierten, geschlossenen Laufvogelhaltungsbetrieb stammt, der frei von HPAI ist, um den herum in einem Umkreis von 100 km, einschließlich des Gebiets eines Nachbarlandes, sofern einschlägig, mindestens in den letzten 30 Tagen ke
in HPAI-Ausbruch zu verzeichnen war und der keine epidemiologische Verbindung zu einem Laufvogel- oder Geflügelhaltungsbetrieb hatte, in dem in den letzten 30 Tagen HPAI festgestellt
...[+++] wurde.“