Die Aufnahmemitgliedstaaten können von den Verwaltungsgesellsch
aften, die in ihrem Hoheitsgebiet im Rahmen des freien Dienstleistungsverkehrs tätig sind, die Angaben verlangen, die erforderlich sind, um die Einhaltung der für diese Verwaltungsgesellschaften maßgebenden Normen der Aufnahmemitgliedstaaten durch diese Gesellschaften zu
überwachen; diese Anforderungen dürfen jedoch nicht strenger sein als die Anforderungen, die diese Mitgliedstaaten den niedergelassenen Verwa
...[+++]ltungsgesellschaften zur Überwachung der Einhaltung derselben Normen auferlegen.