J. in der Erwägung, dass nach Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon der Vizepräsident und Hohe Vertreter für die Kohärenz des außenpolitischen Handelns der Union verantwortlich sein wird; in der Erwägung ferner, dass de
r Vizepräsident und Hohe Vertreter diesem Auftrag entsprechend als Vizepräsident der Kommission deren Zuständigkeiten im Bereich der Außenbeziehungen wahrnehmen und gleichzeitig die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik der Union im Auftrag des Rates durchführen wird ("Doppelhut"); in der Erwägung, dass der Vizepräsident und Hohe Vertreter den EAD in Anspruch nehmen wird; in der Erwägung ferner, dass das Personal
...[+++]des EAD aus Beamten des Sekretariats des Rates und der Kommission sowie Mitarbeitern, die von den nationalen diplomatischen Diensten abgestellt werden, bestehen wird,