Indem der Prozentsatz des anwendbaren Tarifs für fakti
sche Partner derart hoch angesetzt werde, dass sie in Anbetracht der gesetzlichen Möglichkeiten lediglich die Wahl hätten, sich gegenseitig n
icht zu begünstigen oder zu heiraten, verletze der Dekretgeber auch die ihm obliegende Pflicht kraft Artikel 22 der Verfassung und kraft der Artikel 8 und 12 der Europäischen Menschenrechtskonvention, die Entscheidung, nicht zu heiraten, zu beachten, die Rechtsbeziehungen, welche dennoch zwischen faktischen Familienangehör
...[+++]igen bestünden, zu beachten, und einen jeden in die Lage zu versetzen, ein normales Familienleben zu führen.