Die Begründung, auf die sich die Kommission stütze, sei insoweit rechtlich fehlerhaft, als a) keine der Behauptungen durch Beweise untermauert sei und damit nicht nachgewiesen sei, dass die Behauptungen zuträfen; b) einige Behauptungen nicht hinreichend genau seien, um dem Kläger die Möglichkeit zu geben, diesen wirksam entgegenzutreten; c) ein
ige Behauptungen so historisch und/oder vage seien, dass sie mit den relevanten Kriterien nicht vernünftig in Zusammenhang gebracht werden könnten, und d) einige Behauptungen im Widerspr
uch zu entlastendem Material stünden ...[+++].