Die klagenden Parteien verweisen darauf, dass sie eine Nichtigkeitsklage gegen diese Bestimmungen
des Strukturdekrets eingereicht hätten, durch welche die Assoziation von Universitäten mit H
ochschulen geregelt werde, weil diese Bestimmungen ihres Erachtens im Widerspruch zur Unterrichtsfreiheit stünden, da sie Hochschulen, die eine akademische Bildung anböten, zwingen würden, einer Assoziation beizutreten, und auch die Wahlfreiheit der Studenten
in philosophischer Hinsicht verletzte ...[+++]n.