(5) Daher ist es angebracht, den
Mitgliedstaaten zu gestatten, ihre Quoten, wie sie in Anhang IX der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 festgesetzt sind, ab 1. April 2008 um 2 % über ihre derzeit
zugewiesenen Quoten hinaus auf freiwilliger Basis anzuheben, wobei zugleich eingeräumt wird, dass nicht alle Mitgliedstaaten derzeit die ihnen zugewiesenen Quoten voll a
usschöpfen und dass einige Mitgliedstaaten die angehobenen Quoten nicht au
...[+++]sschöpfen werden.