Artikel 17 Absatz 2 erhält folgende Fassung: (2) Die Mitgliedst
aaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass Erdgasunternehmen, die den Netzzugang aufg
rund unzureichender Kapazität oder eines mangelnden Netzverbunds verweigern, für den erforderlichen Ausbau Sorge tragen, soweit dies wirtschaftlich vertretbar ist oder wenn ein potentielle
r Kunde bereit ist, hierfür zu zahlen. In den Fällen, in denen die Mit
...[+++]gliedstaaten Artikel 4 Absatz 4 anwenden, ergreifen sie diese Maßnahmen.