Die Richtlinie 91/250 über den Recht
sschutz von Computerprogrammen gestattet es den rechtmäßigen Erwerbern, gewisse Handlungen vorzunehmen, die ansonsten unter das Urheberrecht fallen würden, insbesondere die Vervielfältigung und Übersetzung, die „unerlässlich [sind], um die erforderliche
n Informationen zur Herstellung der Interoperabilitä
t eines unabhängig geschaffenen Computerprogramms mit anderen Programmen zu erhalten“, wenn genau festgelegte Bedin
...[+++]gungen erfüllt sind (siehe Richtlinie 91/250, Artikel 6).