Der Käufer kann nach Artikel 17 Absatz 2 beim Hersteller auf Nachfrage die Angabe der Zusammensetzung erhalten. Der Hersteller hat jedoch, nach dem Vorschlag der Kommission, die Möglichkeit, diese Auskunft zu verweigern, wenn er „der Auffassung ist, dass die Angabe sein Recht auf geistiges Eigentum verletzen könnte.“
De klant kan, overeenkomstig artikel 17, lid 2, op verzoek bij de producent informatie krijgen over de samenstelling.