99. stellt darüber hinaus fest, dass sich die aus der KVR (Kostenerstattungs- und Vergütungsregelung für die Mitglieder) resultierenden Verpflichtungen in Bezug auf Hinterbliebenenversorgung und Ruhegehälter wegen Dienstunfähigkeit (Anlage II) auf 28 950 000 EUR belaufen; weist darauf hin, dass Beträge in Höhe von 195 64
0 000 EUR für Fälle hauptsächlich italienischer oder französischer Abgeordneter veranschlagt wurden, in denen die Ruhegehaltsregelungen auf nationaler Ebene und des Europäischen Parlaments voneinander abweichen (Anlage III), außerdem Beträge aufgrund der neu geschaffenen Statutsregelung in Höhe von 152 210 000 EUR (wobei
...[+++] diese Zahl von Jahr zu Jahr steigen wird); weist darauf hin, dass keine Mittel existieren, um diese Ausgaben zu finanzieren;