Gemäß dem Vorschlag gibt es eine ganze Reihe von Anknüpfungspunkten: die Sche
idung wird geregelt durch das Recht des Staates, in dem die beiden Ehegatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, oder durch
das Recht des Staates, in dem sie ihren letzten gewö
hnlichen Aufenthalt hatten, wenn einer der beiden Ehegatten seinen Aufenthalt noch in diesem Staat hat, oder durch
das Recht des Mitgliedstaats, dessen Staatsan
...[+++]gehörigkeit die Ehegatten besitzen, oder durch das Recht des Staates des angerufenen Gerichts.