Der Kommissionsvorschlag vom 22. Juli 2003 für eine Verordnung über das auf außervertragliche
Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (,ROM II") [33] stellt die allgemeine Regel auf: ,Auf ein außervertragliches Schuldverhält
nis aus unerlaubter Handlung ist unabhängig davon, in welchem Staat das schädigende Ereignis eintritt und in welchem Staat oder welchen Staaten die indirekten Schadensfolgen festzustellen sind, das Recht des Staates anzuwenden, in dem der Schaden eintritt oder einzutreten dr
...[+++]oht".