Es ist angemessen und notwendig, die beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder
deren Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt geltenden Offenlegungsvorschriften in Form einer Verordnung festzulegen, damit sichergestellt ist, dass die Bestimmungen, die unmittelbare Pflichten für Personen beinhalten, die an öffentlichen Angeboten von Wertpapieren oder
deren Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt beteiligt sind, uni
onsweit einheitlich angewandt werden ...[+++].