(11d) Wird ein OGAW von einer Verwaltungsgesellschaft verwaltet, die in einem Mitgliedstaat zugelassen ist, der nicht mit dem Herkunftsmitgliedstaat des OGAW identisch ist, sollte diese Verw
altungsgesellschaft geeignete Verfahren und Vereinbarungen vorsehen, die von der Verwaltungsgesellschaft angenommen wurden, um mit Anlegerbeschwerden umzugehen, z. B. durch geeignete Bestimmungen, die in den Bestimmungen über den Vertrieb zum Ausdruck kommen, oder durch die Bereitstellung einer Anschrift im Herkunftsmitgliedstaat des OGAW, bei der es sich nicht um eine Anschrift der Verwaltungs
gesellschaft selbst ...[+++]handeln muss.