Es entbehrt folglich nicht einer objektiven und vernünftigen Rechtfertigung, dass der Gesetzgeber die besondere Kündigungsregelung « jeder Person, deren Arbeitsverhältnis in einem öffentlichen Dienst in irgendeiner anderen öffentlich-rechtlichen Einrichtung endet, weil es einseitig du
rch die öffentliche Hand gekündigt oder die Ernennungsurkunde für nichtig erklärt, zurückgezogen, aufgehoben oder nicht erneuert wurde » vorbehalten hat (zweite präjudizielle Frage) und dass dem öffentlichen Dienst nicht die Möglichkeit geboten wird, dieser besonderen Kündigungsregelung nach eigenem Gutdünken eine breitere Anwendung zu verleihen (erste präju
...[+++]dizielle Frage).