(8) Ungeachtet der Bestimmungen
der Absätze 2 und 3 stellen die Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit der Annahme von Plänen zur Gefahrenabwehr auf dem Schiff und Plänen zur Ge
fahrenabwehr in der Hafenanlage sicher, dass diese Pläne
geeignete Bestimmungen enthalten, um zu gewährleisten, dass der Schutz der Schiffe, für die diese Verordnung gilt, durch kein anderes Schiff, kein Zusammenwirken von Schiff und Hafen oder keine Schiff-zu-Schiff-Tätigkeit unter Beteiligung eines S
...[+++]chiffs, das dieser Verordnung nicht unterliegt, beeinträchtigt wird.