Wenn die in Art. 4 und 6 erwähnten Sachverständigen, die ihr Amt nicht gleichzeitig mit einer anderen Berufstätigkeit ausüben, und die in Artikel 10 erwähnten Personalmitglieder, die keinen Anspruch auf die in Artikel 25 vorgesehe
ne Abgangszuwendung haben, infolge der Dienstanforderungen nicht die Möglichkeit hatten, vor der endg
ültigen Einstellung ihrer Tätigkeiten ihre gesamten Urlaubstage oder einen Teil davon zu nehmen, haben sie Anspruch auf eine Ausgleichszulage, deren Betrag ihrem letzten Lohn für die nicht
...[+++] genommenen Urlaubstage entspricht.