Das Gericht war der Ansicht, dass dieser Geda
nke Freixenet nicht habe unbekannt sein können, und befand daher, dass Freixenet ohne Weiteres dazu in der Lage
gewesen sei, diesen zunächst vom Prüfer und dann von der Ersten Beschwerdekammer des HABM hervorgehobenen Gedanken zurückzuweisen, um die Unterscheidungskraft ihrer Anmeldemarken darzutun und dementsprechend geltend zu machen, dass es
nicht das Etikett, sondern die Aufmachung eines Schaumweins sei, die der Verbraucher bei der Auswahl diese
...[+++]s Produkts gewöhnlich beachte.