Der Umstand, dass die Französische Gemeins
chaft diesbezüglich noch nicht gesetzgeberisch tätig geworden ist,
kann den Hof nicht davon entbinden, den Klagegrund zu prüfen, soweit er dahingehend ausgelegt werden kann, dass er der angefochtenen Besti
mmung vorwirft, sie habe die Verpflichtung, die europäische Richtlinie zu beachten, auf diskriminierende Art und Weise verletzt, wohingegen die anderen Gemeinschaften zu dieser Verpflichtu
...[+++]ng gehalten seien.