(12) Der Gleichbehandlungsgrundsatz sollte nicht dem Umstand entgegenstehen, dass Unterschiede gemacht werden
im Zusammenhang mit Gütern und Dienstleistungen, bei denen sich Männer und Frauen insofern nicht in einer vergleichbaren Situation befinden, als diese Güter und Dienstleistungen ausschließlich oder in erster Linie für die Angehörigen nur eines G
eschlechts bestimmt sind, wie im Falle der Mitgliedschaft in Privatklubs, oder im Zusammenhang mit Leistungen, die je nach Geschlecht der Klienten auf unterschiedliche Weise erbracht we
...[+++]rden oder sonstige Differenzierungskriterien gegeben sind.