Mit Blick auf die unvollständige Liste der Erwägungen, die zur Begründung eines Verbots
des Anbaus von GVO angeführt werden können, ist die Berichterstatterin im Übri
gen der Auffassung, dass hier keine ausreichende Rechtssicherheit vorliegt, weil keine konkreten Beispiele genannt
werden. Aus diesem Grund bringt sie mit dem Änderungsantrag 24 einen Text ein, der sich an den bereits in erster Lesung mit absoluter Mehrheit angenommenen Änderungsantrag anlehnt, wobei jedoch künftig fünf verschie
dene Kateg ...[+++]orien von Gründen angeführt werden könnten: