3. Wenn ein in der Union niedergelassenes Mutterunternehmen oder Institut ein Tochterinstitut oder eine Zweigstelle in einem Drittland hat, die als bedeutend angesehen würde, wenn sie in der Union niedergelassen wäre, kö
nnen die Abwicklungsbehörden der betreffenden Drittländer auf ihr Ersuchen eingeladen werden, als Beobachter am Abwicklungskollegium teilzunehmen, sofern diese Abwicklungsbehörden Verschwiegenheitsanforderungen unterliegen, die nach Auf
fassung der für die Gruppenabwicklung zuständigen Behörde den in Artikel 94 festgele
...[+++]gten Anforderungen gleichwertig sind .