vi) Anbindung und Isolierung der Tiere ist untersagt, außer wenn
dies bei einzelnen Tieren aus Sicherheits-, Tierschutz- oder tierärztlichen Gründen gerechtfertigt ist und zeitlich begrenzt wird. Es können jedoch Ausnahmen von der Behörde oder der von der zuständigen Behörde beauftragten Stelle bewilligt werden, wenn Rinder in bereits vor dem 24. August 2000 bestehenden Gebäuden oder in kleinen Betrieben angebunden werden, in denen es nicht möglich
ist, die Rinder in Gruppen zu halten, deren Größe ihren verhaltensbedingten Bedürfniss
...[+++]en angemessen wäre, sofern sie mindestens zweimal in der Woche Zugang zu Freigelände-, Auslauf- oder Weideflächen haben und sofern die Tiere im Einklang mit den Anforderungen hinsichtlich der artgerechten Behandlung auf reichlich mit Einstreu versehenen Flächen gehalten und individuell betreut werden;