Der Gerichtshof der Europäischen Union hat geurteilt, dass im Berei
ch der Glücksspiele grundsätzlich für jede mit den nationalen Rechtsvorschriften auferlegte Beschränkung zu prüfen ist, ob sie geeignet ist, die Verwirklichung des Ziels oder der Ziele zu gewährleisten, die von dem fragl
ichen Mitgliedstaat geltend gemacht werden, und ob sie nicht über das hinausgeht, was erforderlich ist (EuGH, 8. September 2010, C-316/07, C-358/07 bis C-360/07, C-409/07 und C-410/07, Markus Stoss u.a., Randnr.
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