Artikel 9 Absatz 1 erhält folgende Fassung: "(1) Mittel, die am Ende des Haushaltsjahrs, für das sie in den Haushaltsplan eingestellt wurden, nicht in Anspruch genommen wor
den sind, verfallen grundsätzlich. Das betreffende Organ kann jedoch gemäß d
en Absätzen 2 und 3 diese nicht in Anspruch genommenen Mittel durch einen Beschluss, der spätest
ens am 15. Februar ergehen muss, ausschließlich auf das nächste Haushaltsjahr übertragen,
...[+++]oder sie können gemäß Absatz 4 automatisch übertragen werden.